Unsere Leistungen

Die Qualität unserer Arbeit wird entscheidend durch unsere persönliche Einstellung zu unserem Beruf und durch die an uns gestellten Aufgaben geprägt. Für uns hat die ganzheitliche Pflege eine wichtige Bedeutung. Den Wunsch von Pflegebedürftigen zu erfüllen, in den „eigenen vier Wänden“ zu verbleiben und dort betreut werden zu können, unter Berücksichtigung aller persönlichen Rituale, ist der Sinn unserer Arbeit.

Betroffene, und die für sie wichtigen Bezugspersonen, sollen in all ihren Fähigkeiten gefördert und unterstützt werden, damit ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, Wohlbefinden und Lebensqualität erhalten werden kann.Jeder Klient entscheidet ganz individuell, welche Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden möchten und schließt mit uns einen entsprechenden Pflegevertrag ab.

Wir bieten folgende Leistungen an:

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei Übernahme der Pflege durch einen Pflegedienst Anspruch auf „Sachleistungen“, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Folgende Beträge stehen zur Verfügung:

Pflegegrad 2 bis zu    689 Euro
Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro

Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro

Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro

Sollte Bedarf über diese Beträge hinaus bestehen, können diese Kosten vom Klienten selbst  übernommen werden oder der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geprüft werden

Kombinationsleistungen

Werden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, erhält der Klient anteiliges Pflegegeld, das um den Vomhundersatz gemindert wird, in dem er Sachleistungen in Anspruch genommen hat. 

Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder Terminen an der Pflege gehindert, kann „Verhinderungspflege“ beantragt werden. Hierzu stellt die Pflegekasse jährlich 1.612 Euro für eine Pflege bis zu 42 Tage (6 Wochen) zur Verfügung.Sollte darüber hinaus Bedarf bestehen, können zusätzlich 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege beantragt werden.Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst dann, wenn die Pflege seit mindestens sechs Monaten durchgeführt wurde. 

Entlastungsleistungen

Seit dem 2015 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag.Dafür stellt die Pflegekasse monatlich bis zu 125,00 Euro zur Verfügung. Dieser Erstattungsbetrag ist keine Geldleistung, sondern kann nur durch einen professionellen  Anbieter, z.B. einen Pflegedienst, erbracht und in Rechnung gestellt werden.Wir bieten hierzu spezielle Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung an, sowie Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.Die hauswirtschaftlichen Leistungen dienen zur häuslichen Entlastung der Pflegebedürftigen, bzw. Angehörigen.

Beratungseinsätze gem. § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, der Pflegekasse regelmäßig Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst nachzuweisen:

bei Pflegegrad 2 bis 3 halbjährlich

bei Pflegegrad 4 bis 5 vierteljährlich. 

Hierzu besuchen wir Sie in Ihrer häuslichen Umgebung, „schauen nach dem Rechten“ und beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema „Pflege“.